UEFA Europa League

Europa League: Grazer Becherwerfer hatte Stadionverbot

Der Becherwerfer aus Graz hatte Stadionverbot. Wie heute bekannt wurde, hätte der Mann der den Becher im Spiel des SK Sturm gegen Larnaca geworfen und damit einen Schiedsrichterassistenten schwer verletzte nicht im Stadion sein dürfen. Gegen ihn herrschte bereits zum Zeitpunkt des Europa League-Qualifikationsspiel ein österreichweites Stadionverbot.

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Das Verbot wurde bereits nach einem Heimspiel von RB Salzburg verhängt. Bei diesem hatte der 34-Jährige einen Knallkörper auf das Spielfeld geworfen. Nach dem Becherwurf in Graz erhielt der Mann eine Anzeige der Stadt wegen Körperverletzung. Mittlerweile hat das Bezirksgericht Hermagor den Fall übernommen. Hier muss sich der mehrfach vorbestrafte Mann auch wegen Diebstahls verantworten (es gilt die Unschuldsvermutung). Auf die vielen Anfragen diverser Medien reagierte schließlich der SK Sturm. So heißt es seitens der Grazer:

„Der SK Sturm ist in der Vergangenheit rigoros und konsequent gegen Personen mit Stadionverbot vorgegangen. Im Rahmen eines Spiels wurde gegen eine solche Person gehandelt, das Stadionverbot exekutiert und ihr der Zutritt verweigert. Daraufhin wurde der SK Sturm von dieser Person zivilrechtlich geklagt und das Gericht hat entschieden, dass die datenschutzrechtliche Situation eine solche Vorgehensweise nicht erlaubt. Der Verein hat diesen Prozess verloren. Die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen sind in keinster Weise mit der öffentlichen Forderung zur Durchsetzung eines Stadionverbots kompatibel. Die seit kurzem geltende DSGVO erschwert die Umsetzung derartiger Vorhaben zusätzlich. Derzeit ist die Exekution eines Stadionverbotes nur mittels persönlicher Kenntnis der betroffenen Personen durch die vereinsbezogenen Sicherheitsverantwortlichen möglich.“

Der SK Sturm wartet zudem weiter auf ein Urteil. Der Kontroll-, Ethik und Disziplinarausschuss der UEFA hatte bereits Mitte August einen Inspektor installiert, welcher ein Disziplinarverfahren leitet. Den Grazern wird ein Verstoß gegen Artikel 16 der Rechtspflegeordnung („Unangemessenes Verhalten der Anhänger“) zur Last gelegt. Der Strafrahmen reicht theoretisch von einer Ermahnung bis zu einem Ausschluss aus dem Europa Cup.

Hier seht ihr nochmal den genauen Vorfall:

 

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Tobias Kurakin

  Tobias Kurakin (Redaktionsleitung) Bei 12ter Mann seit 3/2018